Die Steuer- und Sozialversicherungs-Regeln für Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz haben sich in den letzten drei Jahren mehrfach geändert. Das EU-multilaterale Home-Office-Abkommen 2023 hat die alte „1-Tag-Regel" entkernt, die Auslegung der 60-Tage-Regel für Nichtrückkehrer wurde 2024 von den Kantonen Thurgau und Schaffhausen verschärft, und die deutsche Anlage N-Gre wurde 2025 für das Veranlagungsjahr 2024 neu strukturiert. Dieser Beitrag arbeitet den Stand 2026 sortiert ab - mit den Werten, die wir in der Bodensee-Region täglich anwenden.
1. Wer ist überhaupt Grenzgänger?
Im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens DE/CH (Art. 15a DBA) ist Grenzgänger, wer:
- seinen Wohnsitz in Deutschland hat (Lebensmittelpunkt nach § 9 AO)
- in der Schweiz arbeitet (Tätigkeitsort beim Schweizer Arbeitgeber)
- arbeitstäglich nach DE zurückkehrt - die Heimkehr-Regel ist das Kernkriterium
Die Grenzgänger-Eigenschaft ist nicht geografisch beschränkt - jemand, der in München wohnt und in Zürich arbeitet, ist genauso Grenzgänger wie jemand aus Konstanz, der in Kreuzlingen arbeitet. Wichtig ist nur die tägliche Rückkehr.
2. Was bedeutet das steuerlich?
Bei klassischen Grenzgängern teilt sich das Besteuerungsrecht zwischen DE und CH:
- Deutschland: hat das vollständige Besteuerungsrecht auf den Grenzgänger-Lohn (Wohnsitzstaatsprinzip nach Art. 15a Abs. 1 DBA)
- Schweiz: erhebt eine pauschale Quellensteuer von 4,5% des Bruttolohns - direkt vom Schweizer Arbeitgeber abgezogen, abgeführt an die kantonale Steuerverwaltung
- Die Schweizer 4,5% werden in Deutschland auf die Einkommensteuer angerechnet
Praktisch bedeutet das: Sie zahlen in Deutschland Ihre normale Einkommensteuer auf den vollen Schweizer Bruttolohn. Davon werden die 4,5% Schweizer Quellensteuer abgezogen.
3. Die 60-Tage-Regel der Nichtrückkehrer
Die Grenzgänger-Eigenschaft (und damit das deutsche Besteuerungsrecht) entfällt, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Arbeitstagen im Jahr nicht nach Deutschland zurückkehren kann - sogenannte „Nichtrückkehrtage". Dann besteuert die Schweiz den vollen Lohn nach kantonalen Sätzen, und Deutschland stellt unter Progressionsvorbehalt frei.
Was zählt als Nichtrückkehrtag?
- Übernachtung in der Schweiz aus beruflichen Gründen (Hotel, Kunde, Konferenz, Reise)
- Teilzeitig: jeder angefangene Arbeitstag mit Übernachtung
- NICHT: Wochenenden und Feiertage, freiwillige Übernachtungen, private Reisen
Der Schweizer Arbeitgeber muss eine offizielle Bescheinigung der Nichtrückkehrtage erstellen (Form Gre-3a). Diese ist mit der deutschen Steuererklärung einzureichen - sonst stellt die deutsche FA den Lohn nicht frei.
Achtung: Die 60-Tage-Schwelle bezieht sich auf das Kalenderjahr, nicht das Geschäftsjahr. Wer im November einsteigt, hat anteilig nur 5 Tage zur Verfügung. Bei Teilzeit-Tätigkeit gilt eine entsprechend angepasste Quote.
4. Das Home-Office-Abkommen 2023 und die 49,9%-Grenze
Ab 2023 gilt zwischen DE und CH (sowie EU-/EFTA-Staaten generell) das multilaterale Home-Office-Abkommen. Es regelt, dass Sie als Schweizer Arbeitnehmer mit deutschem Wohnsitz bis zu 49,9% Ihrer Arbeitszeit im Home-Office in Deutschland verbringen können, ohne Ihren sozialversicherungsrechtlichen Status (CH-Versicherung) zu verlieren.
Konkret bedeutet die 49,9%-Grenze:
- Bei einer 5-Tage-Woche: bis zu 2,495 Tage Home-Office in DE
- Praxis-Faustregel: 2 Home-Office-Tage pro Woche sind problemlos
- Bei Überschreiten kippt die Sozialversicherungs-Zuständigkeit nach Deutschland - das ist meist deutlich teurer (DE: ca. 21% AN+AG zusammen, CH: ca. 12% bei vergleichbarem Schutz)
Was im Home-Office-Abkommen NICHT geregelt ist
Das Abkommen gilt nur für Sozialversicherungen, nicht für Steuern. Steuerlich bleibt die Aufteilung 60-Tage-Nichtrückkehr-Logik unverändert:
- Home-Office-Tag in Deutschland = Arbeit in Deutschland → DE-Besteuerung
- Vor-Ort-Tag in der Schweiz = Arbeit in der Schweiz → mit oder ohne Rückkehr → klassische Grenzgänger-Logik
Wer also 2 Tage Home-Office in DE macht und 3 Tage vor Ort in CH ist, hat eine geteilte Lohnzuordnung: 40% an Deutschland (Home-Office-Tage), 60% nach Grenzgänger-Regeln (CH-Tage). Das macht die Lohnabrechnung komplex und ist regelmässig Streitpunkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
5. Die Anlage N-Gre 2026
Wer in der Schweiz arbeitet und in Deutschland wohnt, muss in der deutschen Steuererklärung die Anlage N-Gre (Grenzgänger) ausfüllen - getrennt von der normalen Anlage N. Sie ist seit Veranlagungsjahr 2024 neu strukturiert.
Wichtige Felder:
- Bruttoarbeitslohn (Zeile 4): Lohn aus dem Schweizer Lohnausweis, umgerechnet zum durchschnittlichen Wechselkurs
- Schweizer Quellensteuer (Zeile 35): die abgezogenen 4,5% (oder höher bei Nichtrückkehrern)
- Werbungskosten (Zeile 38ff.): Fahrt zwischen Wohnung und Schweizer Arbeitsstätte (0,30 €/km, ab 21. km erhöht), Verpflegungs-Mehraufwand, Arbeitsmittel
- Home-Office-Pauschale (Zeile 47): 6 € pro Home-Office-Tag, max. 1'260 € pro Jahr
- Bescheinigung der Nichtrückkehrtage (Anlage): Form Gre-3a vom Schweizer Arbeitgeber
Bei einem typischen Bodensee-Grenzgänger mit CHF 100'000 Jahreslohn (ca. EUR 105'000) und 220 Arbeitstagen, davon 50 Home-Office-Tage und 170 in der Schweiz, ergibt die Steuerberechnung 2026 folgendes Bild:
- Schweizer Quellensteuer (4,5% auf den Anteil der CH-Tage): ca. EUR 3'600
- Deutsche Einkommensteuer (Splitting bei verheiratet, ohne Kinder): ca. EUR 24'000
- Anrechnung der CH-Quellensteuer: -EUR 3'600
- Effektive deutsche Steuer: ca. EUR 20'400
Dazu kommen Sozialversicherungen (CH-Anteil ca. EUR 12'600), die zwischen DE und CH koordiniert werden. Netto verbleiben nach allen Abzügen rund EUR 72'000 - bei einem deutschen Vergleichslohn von EUR 105'000 wäre das Nettoergebnis ca. EUR 65'000. Der Grenzgänger-Status spart also typisch EUR 5'000-9'000 pro Jahr.
6. Quellensteuer-Korrektur und nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)
Wer in der Schweiz quellenbesteuert wird (Grenzgänger, Wochenaufenthalter, Aufenthalter ohne C-Bewilligung), kann unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) in der Schweiz beantragen. Sinnvoll, wenn:
- Berufsauslagen (Fahrt, Verpflegung, Bildung) den Pauschalabzug übersteigen
- Einkäufe in die Säule 3a getätigt wurden (für Grenzgänger nur ab 2023 möglich)
- Krankheits-, Pflege- oder Spendekosten ausserordentlich hoch sind
- Liegenschaftserträge oder Wertschriftenerträge in der Schweiz steuerlich erfasst werden müssen
Antrag bis spätestens 31. März des Folgejahres beim kantonalen Steueramt. Die Frist ist nicht verlängerbar - wer sie versäumt, verliert das Korrektur-Recht. Wir prüfen Korrektur-Potenzial regelmässig im Rahmen unseres Grenzgänger-Mandates.
7. Sozialversicherungen 2026
Bei klassischen Grenzgängern und unter dem Home-Office-Abkommen gilt die Schweizer Sozialversicherungspflicht. Beiträge 2026 (Auszug):
- AHV/IV/EO: 5,30% Arbeitnehmer + 5,30% Arbeitgeber
- ALV: 1,10% AN + 1,10% AG bis CHF 148'200 Jahreslohn, darüber 0,5%
- BVG (2. Säule): ab Eintrittsschwelle CHF 22'680, Höchstlohn CHF 90'720, je nach Pensionskasse 7-18%
- UVG (Unfall): AG-Pflichtbeitrag, AN nur Nicht-Berufs-Unfall (NBU) ca. 1-2%
- FAK (Familienzulagen): 1,5-3% AG je nach Kanton
In Deutschland muss der Grenzgänger zusätzlich beim deutschen Krankenversicherer angemeldet bleiben oder eine Substitut-Versicherung haben (z.B. eine private Schweizer KV mit DE-Schutz oder die deutsche freiwillige GKV/PKV).
8. Wenn der Status kippt: Nichtrückkehrer
Wer mehr als 60 Nichtrückkehrtage pro Jahr hat, ist kein klassischer Grenzgänger mehr. Die Konsequenzen:
- Schweizer Quellensteuer steigt auf den kantonalen Tarif (statt pauschal 4,5%)
- Deutschland stellt den CH-Lohn unter Progressionsvorbehalt frei
- Bei der NOV in der Schweiz können dann Werbungskosten geltend gemacht werden, die in DE nicht mehr abziehbar sind
Für Nichtrückkehrer ist das Schweizer Steuersystem oft günstiger als das deutsche - allerdings nur, wenn der CH-Lohn wirklich einen grossen Anteil ausmacht und die Person wirklich überwiegend in CH ist (Wochenend-Pendler-Logik).
9. Sonderfall: Doppelansässigkeit und Wegzug
Wer doppelt ansässig ist (Wohnsitz in beiden Ländern), wird nach den Tie-Breaker-Regeln des Art. 4 DBA zugeordnet. Massgeblich sind in dieser Reihenfolge:
- Stätige Wohnung (wo lebt die Familie?)
- Mittelpunkt der Lebensinteressen (persönliche und wirtschaftliche Beziehungen)
- Gewöhnlicher Aufenthalt (mehr als 183 Tage)
- Staatsangehörigkeit
Bei einem Wegzug von DE nach CH greift die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG, wenn Anteile ab 1% an Kapitalgesellschaften gehalten werden. Hier sind Stundungen, Ratenzahlungen und Reinvestitionsklauseln möglich - das Setup gehört in den Vorbereitungs-Abschnitt der Auswanderung. Mehr dazu in unserem AStG-Onepager.
10. Häufige Fehler in der Praxis
Vergessene Bescheinigung der Nichtrückkehrtage
Wer das Form Gre-3a nicht vom Schweizer Arbeitgeber anfordert und beilegt, wird bei der deutschen FA als klassischer Grenzgänger behandelt - mit voller deutscher Besteuerung des CH-Lohns. Das kann bei wirklich vorhandenen Nichtrückkehrtagen vier- bis fünfstellige Steuer-Mehrkosten bedeuten.
Falsche Home-Office-Quote
Viele Mandanten arbeiten unbewusst über 49,9% von zuhause aus, weil sie pandemie-bedingt auf vorzugsweise Home-Office umgestellt haben und das nie zurückgedreht wurde. Wenn die DE-Sozialversicherungspflicht durch Überschreitung der Schwelle kippt, kommen schnell EUR 8'000-15'000 zusätzliche AN-Beiträge pro Jahr - rückwirkend für alle Monate, in denen die Quote überschritten wurde.
NOV-Frist verpasst
Die 31. März-Frist ist nicht verlängerbar. Wer sie versäumt, verliert die Möglichkeit, Werbungskosten und Säule-3a-Einkäufe in der Schweiz steuerlich geltend zu machen. Wir setzen unseren Mandanten den Termin im Februar als Nachfass-Punkt.
Säule-3a-Einkauf falsch deklariert
Seit 2023 dürfen Grenzgänger in die Säule 3a einzahlen (max. CHF 7'258 pro Jahr 2026). Wer nicht die NOV beantragt, kann den Einkauf nur in Deutschland geltend machen - dort ist er aber nur als Sonderausgaben mit niedriger Schwelle abziehbar. Korrekt eingebucht über die NOV in der Schweiz spart das oft CHF 1'000-2'500 effektive Steuer.
Was wir konkret machen
Im Rahmen unseres Grenzgänger-Mandates übernehmen wir:
- Erstellung der Schweizer Steuererklärung inklusive NOV-Antrag (wenn lohnenswert)
- Erstellung der deutschen Anlage N-Gre - in Koordination mit Ihrem deutschen Steuerberater
- Quellensteuer-Korrektur für die letzten 5 Jahre (rückwirkend prüfbar)
- Beratung zur 49,9%-Home-Office-Grenze und zu Nichtrückkehrtagen
- Säule-3a-Optimierung und Pensionskassen-Einkäufe
Mehr Details zu unserem Grenzgänger-Mandat im Kanton Thurgau.
Nächster Schritt
Bei Fragen zu Ihrer konkreten Konstellation lohnt sich ein 30-minütiges Erstgespräch. Wir prüfen den Status, das Korrektur-Potenzial und die optimale Strukturierung kostenlos.
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